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1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freunde der Fanny-Hensel-Grundschule e.V." Er
hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Wird dem Verein die Anerkennung als "steuerbegünstigt" versagt, soll er
gleichwohl bestehen bleiben.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der an der Fanny-Hensel-Grundschule
unterrichteten Kinder durch Zurverfügungstellung von Mitteln für schulische
Aktivitäten, wie z.B. Zuschussgewährung zu Klassenreisen, Ausflügen, sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen und Ähnliches. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können volljährige Einzelpersonen und jurstische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft wird verloren durch:
| 1. |
Kündigung eines Mitgliedes:
der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartals zulässig.
Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes, drei Monate vor dem beabsichtigten Austritt;
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| 2. |
Durch Ausschluß aus wichtigem Grund, dem
eine schriftliche Begründung beigefügt werden muß, wobei es u.a. als
wichtiger Grund gilt, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Wird der Ausschluss aus diesem Grund nicht erklärt,
so ruht die Mitgliedschaft. In diesem Fall besteht kein Stimmrecht
und das Mitglied wird zu Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins
nicht eingeladen; |
| 3. |
durch Tod bei natürlichen Personen und bei juristischen
Personen durch Auflösung. |
§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
§ 5 Vereinsmittel

Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt vierteljährlich 3,- € und ist fällig jeweils
spätestens einen Monat nach Beginn des Geschäftsjahres bzw. einen Monat
nach Beitritt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind:
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung, |
| 2. |
der Vorstand, |
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3.
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der Vergabeausschuss . |
| Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. |
| 4. |
Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied
allein vertreten. |
§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel
des Geschäftsjahres statt, zu der alle Mitglieder, deren Stimmrecht nicht
ruht, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von 14 Tagen
schrift1ich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
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| 1. |
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer; |
| 2. |
Entlastung des gesamten Vorstandes; |
| 3. |
Wahl des neuen Vorstandes;
-der Vorstand wird auf ein.Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt und
führt die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter -; |
| 4. |
Wahl von zwei Kassenprüfern auf ein Jahr;
-die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, ihre Wiederwahl
ist zulässig -; |
| 5. |
jede Änderung der Satzung; |
| 6. |
Ernennung von Ehrenmitgliedern, die von
der Beitragspflicht befreit sind; |
| 7. |
Beschluss von Förderrichtlinien; |
| 8. |
Ausschluss von Mitgliedern ; |
| 9. |
Auflösung des Vereins. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Jede ordnungsgemäß anberaumte
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, soweit die
Anträge nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider der
Kassierer.
Vertretung in der Versammlung ist nicht zulässig. Der Beschlussfassung der
Versammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Gegenstände auf die Tagesordnung
setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Satzung und
Gesetz zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich
um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los;
bei anderen Abstimmungen gibt die Stimme des Versammlungsvorsitzenden bei
Stimmengleichheit den Ausschlag.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsvorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte
unter Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Entstehende Aufwendungen können im angemessenen Rahmen durch Beschluss
des Vergabeausschusses ersetzt werden.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden und im Fall dessen
Verhinderung, von dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung erforderlichenfalls
Vergaberichtlinien für Förderungsmittel zur Beschlussfassung vor.
§ 11 Vergabeausschuss

Der Verein bildet einen Ausschuss zur Bewilligung von Förderungsmitteln,
die im Einzelfall über 300,- € hinausgehen.
Dieser besteht aus:
| 1. |
mindestens einem Vorstandsmitglied; |
| 2. |
dem Schulleiter oder einem von diesem genannten Vertreter; |
| 3. |
einem von der Gesamtkonferenz zu bestimmenden Lehrer; |
| 4. |
dem Gesamtelternvertretungsvorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter; |
| 5. |
einem von der Gesamtelternvertretung zu wählenden
Vertreter. |
Der Vergabeausschuss wird schriftlich vom Vorstand einberufen und ist nur
beschlussfähig, wenn alle fünf Gruppen vertreten sind. Ist dies
nicht der Fall, ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der dann wirksame
Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nicht alle fünf
Gruppen verteten sind. Die Vertretung eines Mitgliedes ist zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die
Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen
soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der
Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in
der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche
Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ordnungsgemäß zugesandt habe
und die Einladung darüberhinaus mindestens einen Monat vor der Versammlung
am Mitteilungsbrett des Vereins ausgehangen war.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der
Erziehung und Bildung.
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